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1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
Trotzdem lediglich mündlich abgegebene Zusagen binden den Auftragnehmer nur, soweit sie von ihm selbst oder von einem wirksam in
seinem Namen handelnden Vertreter eingegangen werden.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Unterlagen des Auftraggebers
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue
bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.
Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zuzüglich der Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß gesetzlich
bestimmten Höhe.
Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich
die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu verhandeln.
Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn

a) der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört oder
b) Dauerschuldverhältnisse vorliegen.

Nicht im Angebot enthaltene oder nachträglich z. B. auf Verlangen des Auftraggebers oder seiner Vertreter ausgeführte Leistungen werden zusätzlich
berechnet.
Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten wie Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungslegung
– in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung, ohne jeden Abzug.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB).
Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Nach Fälligkeit und Nichtleistung erfolgt Mahnung durch den Auftragnehmer.
Nach Eintritt des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis
sofort fällig.
Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm unter Androhung der anschließenden Kündigung gesetzten Nachfrist von vierzehn
Kalendertagen berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und
Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine
nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet und die vereinbarte
Zahlung gem. Ziffer 5. beim Auftragnehmer eingegangen ist. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur
technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und
Wasseranschlüsse) verpflichtet.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit
von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Aufragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werden. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterlieferanten
entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, daß die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten.
In diesen Fällen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu
unterrichten.

7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen
oder -lieferungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Ist die VOB im Ganzen Vertragsgrundlage, regelt sich die Abnahme nach der darin enthaltenen Bestimmung.
Ansonsten gilt folgendes:

Führt der Auftraggeber die Abnahme nach angezeigter Fertigstellung nicht durch, so kann ihm der Auftragnehmer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen
eine Nachfrist von vierzehn Kalendertagen setzen (§ 326 BGB).

Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist treten folgende Rechtsfolgen ein:
a) Die Vergütung wird unabhängig von der nicht erfolgten Abnahme fällig;
b) die Gewährleistungsfrist beginnt;
c) die Gefahr geht auf den Auftraggeber über (§§ 644, 645 BGB);
d) die Beweislast für den Mangel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften geht auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nur innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen nach erfolgter Abnahme zulässig. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Gewährleistung für derartige Mängel ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der
VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist.
Vorher und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf
Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer muß Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) verlangt werden.
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen.

9. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder
seitens des Auftragnehmers ausdrücklich zugestanden.
Der Auftragnehmer haftet:
a) in voller Schadenshöhe bei einem groben Verschulden bzw. dem leitender Angestellter und beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft,
b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes
geboten ist,
c) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Auftragnehmer kann
sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen,
d) dem Grunde nach bei Schadensersatzansprüchen wegen Verzug des Auftragnehmers oder bei von diesem zu vertretender Unmöglichkeit.
In den Fällen b), c) und d) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und fruchtlosem Ablauf einer deswegen erfolgten Mahnung ist der Auftragnehmer zur Rücknahme
berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt – wie auch die für die Versicherung der gelieferten
Gegenstände oder Leistungen – der Auftraggeber. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers,
so ist er diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden,so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum
enstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, der Höhe nach jedoch beschränkt auf
den Wert der Vorbehaltsware.
11. Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung vor, und ist gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt, so ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand München.